Die gesetzliche Rentenversicherung
Vorab:
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) basiert auf einem bewährten Solidarprinzip: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber leisten gleiche Beiträge, um die Rentenkassen zu füllen. Diese Mittel finanzieren die laufenden Renten im Umlageverfahren und sichern so die Grundversorgung der älteren Generation durch die Jüngeren – ein System, das als Generationenvertrag bekannt ist.
Diese Fragen sollten Sie sich stellen:
- Wie hoch wird meine gesetzliche Rente voraussichtlich sein?
- Wie hoch werden meine Lebenshaltungskosten im Ruhestand sein und welche zusätzlichen Einkommensquellen werde ich im Alter haben?
- Wie wird sich die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft entwickeln?
- Werde ich mit meiner privaten Vorsorge, meine Versorgungslücke schließen können?
Wir zeigen Ihnen, wie Sie privat vorsorgen können und Ihre finanzielle Zukunft optimal gestalten.
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Wir haben die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Sie zusammengefasst. Erfahren Sie, was Ihnen die GRV bietet:
Regelaltersrente
Die Regelaltersrente wurde traditionell ab dem 65. Lebensjahr gezahlt, vorausgesetzt, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren war erfüllt. Für Personen, die ab 1947 geboren sind, erhöht sich das Renteneintrittsalter schrittweise. Für alle ab Jahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze nun 67 Jahre.
Es besteht die Möglichkeit, die Rente um bis zu vier Jahre (in Ausnahmefällen auch fünf Jahre) vorzuziehen, allerdings mit einem Abschlag von 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs. Diese Verkürzung der Beitragszeit wirkt sich deutlich auf die Höhe der Rente aus, was eine zusätzliche private Vorsorge notwendig macht.
Derzeit liegt die durchschnittliche Regelaltersrente unter 50 % des letzten Nettoeinkommens, sofern keine Erwerbslücken bestehen. Seit dem „Rentenpaket“ von Juli 2014 können Beschäftigte mit 45 Beitragsjahren ohne Abschläge zwei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn in den Ruhestand gehen.
Steuerabzug der Beitragszahlungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 2024 liegt der Höchstbetrag für Alleinstehende bei 27.565 Euro und für zusammen veranlagte Steuerpflichtige bei 55.130 Euro.
Allerdings ist nicht der gesamte Betrag steuerlich absetzbar. Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 stieg der abzugsfähige Anteil jährlich um zwei Prozent. Seit 2023 ist der volle Betrag abzugsfähig.
Besteuerung der Altersrenten
Gesetzliche Altersrenten werden bei Auszahlung versteuert. Ab dem Jahr 2040 sind 100 % der Rente steuerpflichtig. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, die den steuerpflichtigen Anteil Jahr für Jahr erhöhen.
Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente:
Beginn der Rentenzahlung/ Jahr: | Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils: |
2021 | 81 |
2022 | 82 |
2023 | 83 |
2024 | 84 |
2025 | 86 |
2026 | 88 |
2040 | 100 |
Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung: Ihre Ansprüche im Überblick
Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) werden gewährt, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Leistungen sichern Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder finanziell ab.
Große Witwen- und Witwerrente
Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beim Tod des Versicherten das 45. Lebensjahr vollendet haben, ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder selbst erwerbsgemindert sind. Diese Rente beträgt 55 % der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre oder älter war, bleibt der Rentenanspruch bei 60 %.
Kleine Witwen- und Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente steht jenen zu, die die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllen. Sie beträgt 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Versicherten und wird für zwei Jahre gezahlt. Sowohl die große als auch die kleine Witwenrente können gekürzt oder vollständig ruhen, wenn der hinterbliebene Partner eigene Einkünfte erzielt. Hier kommt ein komplexes Anrechnungsverfahren zur Anwendung.
Waisenrente
Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Rente bis zum 27. Geburtstag gezahlt, wenn die Waise sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder gesundheitlich eingeschränkt ist. Halbwaisen erhalten 10 % der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils, Vollwaisen 20 %. Sollte eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten haben, wird nur die höchste Rente gezahlt. Stirbt der Elternteil vor Vollendung des 63. Lebensjahres, erfolgt eine Minderung der Waisenrente durch einen Abschlag.
Erwerbsminderungsrente: Leistungen und Voraussetzungen im Überblick
Die Rentenreform 2001 führte zu wesentlichen Veränderungen in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gibt es anstelle der Berufsunfähigkeitsrente nur noch die Erwerbsminderungsrente. Diese zweistufige Rente richtet sich nach dem sogenannten „Restleistungsvermögen“ und berücksichtigt ausschließlich die allgemeine Arbeitsfähigkeit, unabhängig von der beruflichen Qualifikation. Das bedeutet, dass jede zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt wird, selbst wenn dies einen beruflichen Abstieg bedeuten könnte.
Wann wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt vom Restleistungsvermögen des Versicherten ab:
Restleistungsvermögen pro Tag | Leistung/ Erwerbsminderungsrente |
mindestens 6 Stunden | keine Rente |
mindestens 3 bis unter 6 Stunden | halbe Rente (ca. 17% vom Brutto) |
mindestens 3 bis unter 6 Stunden und arbeitslos* | volle Rente (ca. 34% vom Brutto) |
weniger als 3 Stunden | volle Rente (ca. 34% vom Brutto) |
* Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht berufstätig oder dauerhaft arbeitsunfähig ist und das Beschäftigungsverhältnis nur noch formal besteht oder eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Vertrauensschutz für vor 1961 Geborene
Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, genießen Vertrauensschutz und können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsfähigkeit über sechs Stunden beträgt, jedoch aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Ausübung des Hauptberufs oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich reduziert ist.
Befristete Zahlung und Nachprüfung
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel zeitlich befristet und unterliegen einer regelmäßigen Nachprüfung. Sollte sich das Leistungsvermögen des Versicherten verbessern, kann die Rente gekürzt oder vollständig entfallen. Nur bei einer ungünstigen medizinischen Prognose wird eine Dauerrente gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht nur, wenn eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Personen, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, wie Selbstständige, Berufsanfänger, Hausfrauen oder Studenten, haben keinen Anspruch auf diese Leistung.
Schließen Sie Ihre Versorgungslücke!
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet eine Grundversorgung im Alter. Um Ihren Lebensstandard zu sichern und Ihre Familie abzusichern, ist eine private Vorsorge unerlässlich. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre finanzielle Zukunft optimal gestalten können.