Pflanze wächst aus Münzen
Berufsständische Versorgungswerke

Berufsständische Versorgungswerke: Leistungen, Beiträge und Steuerliche Aspekte

Die Geschichte der berufsständischen Versorgungswerke begann 1923 mit der Gründung der Bayerischen Ärzteversorgung, die als erstes ihrer Art Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten Rentenschutz bot, den die gesetzliche Rentenversicherung damals nicht gewährte. Heute existieren auf Länderebene rund 90 dieser Versorgungswerke, die spezifisch für kammerfähige freie Berufe eingerichtet wurden. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte, selbstständige Ingenieure und Psychotherapeuten. Die Versicherungspflicht in einem Versorgungswerk beginnt mit der Aufnahme der Berufstätigkeit in einem der genannten Berufe.

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Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke

Die berufsständischen Versorgungswerke bieten zentrale Leistungen wie Altersrenten, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten und Zuschüsse zur Rehabilitation. Während die Leistungen je nach Versorgungswerk in der Beitrags- und Leistungsordnung variieren können, basieren sie grundsätzlich auf den gezahlten Beiträgen. Ein entscheidender Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, dass Versorgungswerke individuelle Kapitalbildung betreiben, anstatt das Umlageverfahren zu nutzen. Das bedeutet, jede Generation sorgt für ihre eigene Altersvorsorge.

Beiträge zu den Versorgungswerken

Die Beiträge richten sich in der Regel nach den individuellen Einkommensverhältnissen und können als Prozentsatz des Berufseinkommens berechnet werden. Alternativ gibt es Regelpflichtbeiträge, die sich beispielsweise am halben oder vollen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Versorgungswerke keine staatlichen Zuschüsse und finanzieren sich vollständig aus den Beiträgen ihrer Mitglieder.

Steuerliche Behandlung der Beiträge während des Berufslebens

Der Staat erkennt die Bedeutung der Versorgungswerke an und unterstützt sie, indem er die Beiträge steuerlich begünstigt. Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken werden steuerlich genauso behandelt wie Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Basisrente (Rürup-Rente). Diese Beiträge sind als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Der Höchstbetrag für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt 20.000 Euro pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro. Allerdings ist nicht der gesamte Betrag sofort abzugsfähig. Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde der abzugsfähige Anteil schrittweise erhöht, bis er 2025 100 % erreicht.

Tabelle Steuerabzug:

Jahr %-Satz maximale Einzahlung/ Jahr in Euro davon abzugsfähig in Euro
2005 60 20.000 12.000
2006 62 20.000 12.400
2007 64 20.000 12.800
2021 92 20.000 18.400
2022 94 20.000 18.800
2023 96 20.000 19.200
2024 98 20.000 19.600
2025 100 20.000 20.000

Steuerliche Behandlung der Leistungen im Alter

Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen den gleichen steuerlichen Regeln wie die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Leistungen aus der Basisrente. Ab dem Jahr 2040 müssen Altersrenten vollständig versteuert werden. Bis dahin gelten gestaffelte Übergangsregelungen, bei denen der zu versteuernde Anteil der Rente jährlich ansteigt.

Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente:

Beginn der Rentenzahlung/ Jahr: Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils:
2021 81
2022 82
2023 83
2024 84
2040 100

Unser Tipp: Wir prüfen für Sie, ob die Leistungen aus Ihrer berufsständischen Versorgung Ihrem individuellen Bedarf entsprechen oder ob zusätzliche Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind.

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