Berufsständische Versorgungswerke: Leistungen, Beiträge und Steuerliche Aspekte
Die Geschichte der berufsständischen Versorgungswerke begann 1923 mit der Gründung der Bayerischen Ärzteversorgung, die als erstes ihrer Art Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten Rentenschutz bot, den die gesetzliche Rentenversicherung damals nicht gewährte. Heute existieren auf Länderebene rund 90 dieser Versorgungswerke, die spezifisch für kammerfähige freie Berufe eingerichtet wurden. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte, selbstständige Ingenieure und Psychotherapeuten. Die Versicherungspflicht in einem Versorgungswerk beginnt mit der Aufnahme der Berufstätigkeit in einem der genannten Berufe.
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Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke
Die berufsständischen Versorgungswerke bieten zentrale Leistungen wie Altersrenten, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten und Zuschüsse zur Rehabilitation. Während die Leistungen je nach Versorgungswerk in der Beitrags- und Leistungsordnung variieren können, basieren sie grundsätzlich auf den gezahlten Beiträgen. Ein entscheidender Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, dass Versorgungswerke individuelle Kapitalbildung betreiben, anstatt das Umlageverfahren zu nutzen. Das bedeutet, jede Generation sorgt für ihre eigene Altersvorsorge.
Beiträge zu den Versorgungswerken
Die Beiträge richten sich in der Regel nach den individuellen Einkommensverhältnissen und können als Prozentsatz des Berufseinkommens berechnet werden. Alternativ gibt es Regelpflichtbeiträge, die sich beispielsweise am halben oder vollen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Versorgungswerke keine staatlichen Zuschüsse und finanzieren sich vollständig aus den Beiträgen ihrer Mitglieder.
Steuerliche Behandlung der Beiträge während des Berufslebens
Der Staat erkennt die Bedeutung der Versorgungswerke an und unterstützt sie, indem er die Beiträge steuerlich begünstigt. Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken werden steuerlich genauso behandelt wie Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Basisrente (Rürup-Rente). Diese Beiträge sind als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Der Höchstbetrag für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt 20.000 Euro pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro. Allerdings ist nicht der gesamte Betrag sofort abzugsfähig. Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde der abzugsfähige Anteil schrittweise erhöht, bis er 2025 100 % erreicht.
Tabelle Steuerabzug:
Jahr | %-Satz | maximale Einzahlung/ Jahr in Euro | davon abzugsfähig in Euro |
2005 | 60 | 20.000 | 12.000 |
2006 | 62 | 20.000 | 12.400 |
2007 | 64 | 20.000 | 12.800 |
… | … | … | … |
2021 | 92 | 20.000 | 18.400 |
2022 | 94 | 20.000 | 18.800 |
2023 | 96 | 20.000 | 19.200 |
2024 | 98 | 20.000 | 19.600 |
2025 | 100 | 20.000 | 20.000 |
Steuerliche Behandlung der Leistungen im Alter
Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen den gleichen steuerlichen Regeln wie die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Leistungen aus der Basisrente. Ab dem Jahr 2040 müssen Altersrenten vollständig versteuert werden. Bis dahin gelten gestaffelte Übergangsregelungen, bei denen der zu versteuernde Anteil der Rente jährlich ansteigt.
Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente:
Beginn der Rentenzahlung/ Jahr: | Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils: |
… | … |
2021 | 81 |
2022 | 82 |
2023 | 83 |
2024 | 84 |
… | … |
2040 | 100 |
Unser Tipp: Wir prüfen für Sie, ob die Leistungen aus Ihrer berufsständischen Versorgung Ihrem individuellen Bedarf entsprechen oder ob zusätzliche Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind.