Berufsständische Versorgungswerke

1923 entstand die Bayerische Ärzteversorgung als erstes berufsständisches Versorgungswerk. Hintergrund war, dass die gesetzliche Rentenversicherung Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten keinen Schutz gewährte.

Heute gibt es auf Länderebene knapp 90 Versorgungswerke für kammerfähige freie Berufe. Dazu zählen Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie selbstständige Ingenieure und Psychotherapeuten. Mit Aufnahme der Berufstätigkeit in dem zur Mitgliedschaft berechtigenden Beruf entsteht die Versicherungspflicht im jeweiligen Versorgungswerk.

Leistungen

Kernleistungen der berufsständischen Versorgung sind - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - Altersrenten, Leistungen bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten sowie Zuschüsse zur Rehabilitation. Zwischen den einzelnen Versorgungswerken gibt es teilweise Unterschiede in der Beitrags- und Leistungsordnung. Grundsätzlich aber sind die Leistungen beitragsabhängig. Anders als bei der Gesetzlichen Rentenversicherung betreiben Versorgungswerke individuelle Kapitalbildung anstelle eines Umlageverfahrens. Das Prinzip heißt: Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor.

Beiträge

Die Beiträge von Versorgungswerken orientieren sich grundsätzlich an den individuellen Einkommensverhältnissen, zum Beispiel als Prozentsatz vom Berufseinkommen. Alternativ werden Regelpflichtbeiträge erhoben, die beispielsweise dem halben oder vollen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Versorgungswerke erhalten (anders als die gesetzliche Rentenversicherung) keinerlei Zuschüsse vom Staat, sondern finanzieren sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge.

Steuern während des Berufslebens

Der Staat respektiert und unterstützt die Aufgaben und Leistungen der Versorgungswerke. Er behandelt Beiträge an berufsständische Versorgungswerke steuerlich wie Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Basisrente (Rürup-Rente). Die Beiträge sind als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Der Höchstbetrag für allein veranlagte Steuerpflichtige beträgt 20.000 Euro pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro. Tatsächlich ist bislang aber nicht der gesamte Betrag abzugsfähig. Bei Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurden 60 Prozent berücksichtigt. Dieser Wert erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent, bis schließlich im Jahr 2025 der volle Betrag erreicht ist.

Tabelle Steuerabzug

Jahr%-Satzmaximale Einzahlung/Jahr in Eurodavon abzugsfähig in Euro
20056020.00012.000
20066220.00012.400
20076420.00012.800
............
20168220.00016.400
20178420.00016.800
20188620.00017.200
20198820.00017.600
20209020.00018.000
20219220.00018.400
20229420.00018.800
20239620.00019.200
20249820.00019.600
202510020.00020.000

 

Steuern im Alter

Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen denselben steuerlichen Regeln wie die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Leistungen aus der Basisrente. Wer ab dem Jahr 2040 eine Altersrente erhält, versteuert diese zu 100 Prozent. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. Der zu versteuernde Teil der Rente wird Jahr für Jahr angehoben.

Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente

Beginn der Rentenzahlungsteuerpflichtiger Anteil
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
......
2040100

 

Unser Tipp: Wir prüfen für Sie, ob die Leistungen aus Ihrer berufsständischen Versorgung Ihrem individuellen Bedarf gerecht werden oder ob Sie Ihre Vorsorge noch ausbauen sollten.