Die Corona-Pandemie sorgte dafür, dass viele Beschäftige auf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten umstellten. Nun wurde der gesetzliche Unfallschutz erweitert.
Das „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“ (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. Juni 2021 in Kraft getreten.
Im Zuge dieses neuen Gesetzes wurde auch der Unfallschutz für gesetzlich versicherte Beschäftigte erweitert. Bisher galt: Neben der eigentlichen Tätigkeit im Homeoffice waren auch sogenannte Betriebswege mitversichert. Darunter ist beispielsweise der Gang zum Drucker im Nebenraum zu verstehen.
Wurden aber im eigenen Zuhause Wege zurückgelegt, die nicht zur Arbeitstätigkeit gehören, bestand regelmäßig kein Versicherungsschutz. Das galt beispielsweise für den Gang zur Toilette oder wenn man in die Küche geht, um Essen oder Getränke zu holen.
Das ist nun anders. Grundsätzlich soll bei mobiler Arbeit Versicherungsschutz im selben Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte bestehen.
Eine weitere Änderung betrifft Wege, die zurückgelegt werden müssen, um Kinder in eine Betreuungseinrichtung zu bringen bzw. abzuholen. Auch bei diesem Punkt gab es Unterschiede. So sind Beschäftigte, die in der Betriebsstätte arbeiten, auch dann versichert, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Kita oder Schule zu bringen. Das galt bislang nicht für Beschäftigte im Homeoffice. Mit dem neuen Gesetz ändert sich auch das.
Nun gilt: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.
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