Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 25. März 2014 (Az.: VI ZR 372/13) entschieden, dass ein Hundehalter selbst dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sein Tier vorübergehend in einer Tierpension unterbringt und der Hund dort einen Tieraufseher verletzt.
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 25. März 2014 (Az.: VI ZR 372/13) entschieden, dass ein Hundehalter selbst dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sein Tier vorübergehend in einer Tierpension unterbringt und der Hund dort einen Tieraufseher verletzt.
Seinen Hund hatte der Beklagte für zehn Tage entgeltlich in einer Tierpension untergebracht. Nachdem die Pensionsinhaberin den Hund am zweiten Tag des Aufenthalts nach einem Spaziergang ableinen wollte, biss er ihr unvermittelt ins Gesicht. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen machte sie gegenüber dem Hundehalter Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen geltend. Die wurden jedoch von dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Landgericht Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen.
Nach richterlicher Auffassung ist in dem vorliegenden Fall die Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Risikoübernahme durch die Klägerin ausgeschlossen, da die Klägerin die Herrschaft über das Tier und somit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit für mehrere Tage gewerblich und vorwiegend im eigenen Interesse und auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen habe.
Einem Hundehalter dann das Haftungsrisiko aufzubürden, sei mit dem Schutzzweck des § 883 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Der Beklagte habe keinerlei Möglichkeit gehabt, auf seinen Hund einzuwirken.
Die BGH-Richter waren davon nicht überzeugt und wiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Nach deren Ansicht greift die Haftung eines Tierhalters grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird.
Selbst ein Fachmann vermag nicht vollständig zu verhindern, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren, zumal er mit der ggf. gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt.
Unabhängig davon mache der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, ihn nicht weniger schutzwürdig als andere Personen, so das Gericht. Der Beklagte Hundehalter ist der Inhaberin der Tierpension folglich grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Abschließend hatte das Oldenburger Oberlandesgericht nur noch die Frage eines möglichen Mitverschuldens der Klägerin zu klären.
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