Auslandsreisekrankenversicherung: Worauf sollte geachtet werden?
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Bereits jetzt plant jeder 7. Deutsche eine Fernreise – also ein Urlaubsziel außerhalb Europas. Eine Auslandsreisekrankenversicherung gehört dann auf jeden Fall mit ins Gepäck. Worauf beim Abschluss einer solchen Versicherung geachtet werden sollte.
„Die Bürger sind coronamüde und wollen nicht mehr rund um die Uhr mit der Pandemie konfrontiert werden. Sie sehnen sich nach Sonne, Strand und Meer, wollen wieder unterwegs sein und dabei möglichst die Unsicherheit daheimlassen. Die Chancen hierfür stehen gut, und mit einer hohen Impfquote und weniger Infektionen werden auch Reisewarnungen und Einschränkungen zurückgehen. Einem Urlaub 2022 steht dann wenig entgegen“, so fasst Professor Dr. Ulrich Reinhardt die Ergebnisse der 38. Deutsche Tourismusanalyse zusammen. Reinhardt ist wissenschaftlicher Leiter der „Stiftung für Zukunftsfragen“, die die repräsentative Online-Befragung durch die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) beauftragte.
Die Rückkehr der Reiselust beschränkt sich auch nicht nur auf Urlaubsziele in Deutschland. Bereits jetzt plant etwa jeder 7. Bundesbürger eine Fernreise.
Bei solchen Reisen sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung mit im Gepäck sein. Auch wenn solche Policen vergleichsweise preiswert erscheinen, lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Denn die Unterschiede zwischen den Anbietern können enorm sein. So erstatten manche Anbieter nur einen Rücktransport in die Heimat, wenn er medizinisch notwendig ist. Andere hingegen schon dann, wenn dies die Heilungsprognose verbessert.
Einige Fragen, die Sie mit Ihrem Versicherungsexperten abklären sollten, bevor es in den Urlaub geht:
Sieht der Vertrag eine Selbstbeteiligung vor?
Welche Kündigungsfristen gelten?
Unter welchen Umständen sind volljährige Kinder mitversichert?
Wie lange darf die Reise dauern, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt?
Sieht der Versicherungsvertrag Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen vor?
Welche Heil- und Hilfsmittel sind vertraglich vereinbart?
Unter welchen Bedingungen besteht Anspruch auf Krankenrücktransport?
Je nach der persönlichen Situation können auch andere Fragen – etwa nach der Organisation und Bezahlung von Kinderbetreuung – im Zentrum stehen. Auch bei vermeintlich „einfachen“ Policen wie Auslandsreisekrankenversicherungen gibt es eine Menge Details zu beachten, die am besten mit einem Versicherungsexperten besprochen werden sollten.
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Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
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8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de