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Wenn der Hund zubeißt ...

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Wie wichtig es ist als Hundehalter eine entsprechende Hundehalterhaftpflicht abzuschließen, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg. Wenn ein freilaufender Hund dritten Personen eine Bisswunde zufügt, haftet der Halter selbst dann, wenn er die betroffene Person vor dem Hund gewarnt hat und sie sich dennoch unachtsam dem Tier näherte.  

Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass ein Hundehalter zu Schadenersatz verpflichtet ist, wenn eine dritte Person ins Gesicht gebissen wird. Das gilt selbst dann, wenn der oder die Geschädigte zuvor aufgefordert wurde, das Tier nicht anzufassen, und sich dennoch zu ihm hinunterbeugt (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 9 U 48/17).

Freilaufender Hund beißt Geburtstagsgast

Im konkreten Rechtsstreit feierte ein Mann seinen 75. Geburtstag. In der Wohnung hielt sich auch ein freilaufender Hund auf, den er wenige Woche zuvor aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte. Der Mann ermahnte die Gäste, den Hund nicht anzufassen und ihm keine Leckerli zu geben, da das Tier noch scheu sei.

Dennoch beugte sich eine Bekannte des Mannes zu dem Tier hinunter und wollte es begrüßen. Das war keine gute Idee. Der scheue Hund biss die Frau ins Gesicht, so dass sie mehrere Biss- und Risswunden erlitt. Sie verletzte sich so schwer, dass der Notarzt kommen musste und sie mehrere Operationen durchzustehen hatte.

Daraufhin verklagte die Frau ihren Gastgeber auf Schadenersatz. Dieser lehnte jedoch ab: Da sie sich trotz Warnung zu dem Hund hinuntergebeugt habe, treffe sie wenigstens eine Mitschuld, argumentierte der Tierfreund. Er wollte folglich für die Bisswunde nicht zahlen.

Gebissene Frau trifft keine Mitschuld

Doch das sahen die Richter des Oberlandesgerichtes anders. Wie bereits die Vorinstanz bestätigten sie, dass der Hundehalter vollumfänglich zu Schadenersatz verpflichtet ist und der gebissenen Frau kein Mitverschulden angelastet werden kann.

Nach Auffassung der Richter stellt der Biss ins Gesicht eine „typische Tiergefahr“ dar, für die Halter haften müssen. Eine Ausnahme würde es lediglich darstellen, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies sei hier nicht gegeben, da die verletzte Person den Hund weder gefüttert noch gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm hinuntergebeugt hätte.

Im Gegenteil: Wenn ein Hund frei auf einer Geburtstagsparty herumlaufe, könnten die Gäste nicht damit rechnen, dass das Tier zubeißen werde, betonte das Gericht. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde. Mehrere andere Gerichte hatten in ähnlichen Fällen auch betont, dass der Halter haftet.

Hier sei Hundehaltern dringend dazu geraten, eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen. Sie springt ein, wenn der Hund Passanten beißt. Nicht jedoch, wenn Mitglieder der eigenen Familie eine Bisswunde erleiden, denn Familienmitglieder werden wie Halter bewertet. Hierfür muss zusätzlich eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Und es ist gar nicht so selten, dass eine Hundehalter-Haftpflicht einspringen muss. Pro Jahr ereignen sich laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 100.000 Fälle, in denen die Haftpflicht zahlt: das sind pro Tag 274!