Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Heidelberg verdeutlicht, wie wichtig gegenseitige Rücksichtsahme im Straßenverkehr ist - und dass Kinder besonderen Schutz genießen. Demnach musste ein Radfahrer vor Gericht eine Niederlage einstecken, der einem dreijährigen Mädchen mit Laufrad ausweichen musste und dabei stürzte. Er wollte gegen die Mutter klagen, weil diese mutmaßlich ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte (Urteil vom 21. Juni 2018, 3 O 80/18).
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Radrennfahrer gegen eine Mutter geklagt, nachdem er einem Mädchen ausweichen musste und dabei gestürzt war. Der Mann näherte sich mit großer Geschwindigkeit, mindestens jedoch 25 km/h, auf einer kleinen Straße, die an einem Sportzentrum entlangführte. Dort war auch die Mutter mit ihrer Tochter unterwegs, als Teil einer größeren Personengruppe. Es war eine Straße, die kaum vom motorisierten Verkehr genutzt wurde und eher einem Feldweg glich, weshalb viele Fußgänger die volle Breite ausnutzten.
Das Kind befuhr die Straßenmitte. Als der Radfahrer mehrfach klingelte, rief die Mutter dem Mädchen zu, an den rechten Rand auszuweichen, um den Radler Platz zu machen. Dies aber tat das Kind nicht. Stattdessen befuhr es weiterhin die Straßenmitte. Als die Mutter das Kind schließlich noch einmal aufforderte, die Straße zu räumen, fuhr das Mädchen irrtümlich nach links - just in dem Moment, als der Rennfahrer es überholen wollte. Während des Ausweichmanövers stürzte der Radfahrer und verletzte sich schwer.
Fehlverhalten beim Radfahrer
Wie das „Versicherungsjournal“ kürzlich berichtete, versuchte der Radfahrer daraufhin, von der Mutter ein Schmerzensgeld zu bekommen. Er machte geltend, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Denn sie habe das Kind nicht sofort nach rechts zu sich geholt, sondern weiter auf der Mitte der Straße fahren lassen.
Mit dieser Argumentation hatte er aber bei den Richtern keinen Erfolg. Im Gegenteil: Sie sahen das Fehlverhalten beim Radfahrer, der sich mit zu hoher Geschwindigkeit der Personengruppe genähert hatte. Die Richter hoben hierbei hervor, dass die Mutter aus der Beschaffenheit der Straße schlussfolgern konnte, dass das Kind in der Straßenmitte fahren durfte - für Autos schien der Weg eher nicht geeignet. Auch rechneten sie der Mutter an, dass sie rufend bereits auf ihr Kind eingewirkt hatte, als sich der Mann näherte. So müssten Radfahrer insbesondere auch mit dem Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr rechnen.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Thomas Hirt und Partner unabhängige Versicherungsmakler- und Finanzberatung GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181/3075481
Fax: 06181/3075473
E-Mail: info@hirt-gmbh.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 4888
Umsatzsteuernummer: DE 166516001
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de