In den großen Ferien nutzen viele Schüler die Gelegenheit, sich mit einem Ferienjob etwas dazuzuverdienen. Dabei müssen sie sich in der Regel keine Sorgen um Abzüge in Form von Sozialversicherungsbeiträgen machen – unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes. Das Gleiche gilt für Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in den Semesterferien jobben.
Der Grund dafür ist, dass Ferienjobs als „kurzfristige Beschäftigungen“ gelten. Diese Beschäftigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht länger als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück im laufenden Jahr dauern dürfen. Sofern diese Grenzen eingehalten werden, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Es ist jedoch wichtig, dass alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Wer also bereits in diesem Jahr gejobbt hat, muss darauf achten, die Obergrenze nicht zu überschreiten. Bei Nichteinhaltung könnten sonst Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Ferienjobs bieten somit eine flexible und sozialversicherungsfreie Möglichkeit, während der freien Zeit Geld zu verdienen und gleichzeitig erste Berufserfahrungen zu sammeln.
Versicherungsschutz bei Ferienjobs
Während eines Ferienjobs sind Schüler und Studenten in der Regel über ihre Familienversicherung krankenversichert. Die Familienversicherung bleibt bestehen, solange das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Eine Unfallversicherung ist oft durch den Arbeitgeber gewährleistet, da dieser verpflichtet ist, alle Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Es ist jedoch ratsam, dies vor Beginn des Jobs zu überprüfen. Zusätzlich sollten Schüler und Studenten darauf achten, dass sie durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind, die Unfälle auf dem Arbeitsweg und während der Arbeit abdeckt.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de