Schlaglöcher, Dellen und Risse in der Fahrbahn sind gerade keine Seltenheit. Doch wer haftet, wenn durch ein Schlagloch ein Schaden entsteht?
In Deutschland sind die Straßenbaulastträger für den verkehrssicheren Zustand von Straßen und Wegen zuständig. Das sind Bund, Länder, Städte oder Gemeinden. Zu ihren Aufgaben zählt die regelmäßige Kontrolle und Reparatur von Straßen. Doch gerade nach strengem Frost können nicht überall gleichzeitig alle Schäden behoben werden. Um vor Gefahrensituationen zu warnen, werden deshalb mancherorts nur Verkehrsschilder aufgestellt, statt den Schaden gleich zu beheben.
Schlagloch-Schaden: Teilkasko reicht nicht aus
Autofahrer, die nur eine Teilkaskoversicherung für ihr Fahrzeug haben, müssen einen Schaden, der durch ein Schlagloch entstanden ist, selbst zahlen. Eine Vollkaskoversicherung zahlt die Reparatur in der Regel vollständig, informiert der Auto Club Europa (ACE), Deutschlands zweitgrößter Autoclub. Über eine separate Fahrradversicherung können auch Radfahrer Schäden regulieren lassen, die am Fahrrad durch Schlaglöcher entstanden sind.
Verhalten im Schadensfall
Grundlage für die Schadensmeldung bei der Vollkaskoversicherung ist die Schadendokumentation. Es sollten Fotos gemacht und bei schweren Schäden auch Zeugenaussagen eingeholt und Schadenprotokolle erstellt werden, rät der ACE.
Will ein Geschädigter Schadenersatz vom zuständigen Straßenbaulastträger muss er nachweisen, dass entweder
die Kontrollpflicht verletzt wurde,
Schlaglöcher schuldhaft übersehen wurden oder
die Beseitigung von Schlaglöchern unterlassen wurde.
Laut ACE schwinden die Erfolgsaussichten solcher Schadenersatzbegehren, wenn die Fahrzeuge mit unangemessener Geschwindigkeit unterwegs waren. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVo) schreibt vor, dass man das Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen anpasst.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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