Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen sind bei Unfallversicherungs-Tarifen meist ausgeschlossen. Doch ist Schlaf als ebenso eine Störung zu betrachten?
Ein Versicherter stürzte im Schlaf aus seinem Bett und zog sich Verletzungen zu. Der Verletzte wandte sich dann an seine Unfallversicherung und begehrte Leistungen aus seinem Vertrag.
Die Versicherung aber lehnte ab und berief sich darauf, dass eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, die eine Leistungspflicht ausschließt.
Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren und wandte sich an den Versicherungsombudsmann, der diesen Fall knapp in seinem Tätigkeitsbericht 2020 schilderte.
Der Ombudsmann wies den Versicherer darauf hin, dass Geistes- und Bewusstseinsstörungen als erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten betrachtet werden, die auf Krankheit, Alkoholgenuss oder künstliche Mittel zurückzuführen sind. Diesem Verständnis nach könne Schlaf, der eine natürliche Erholungsphase des Körpers ist, nicht als Bewusstseinsstörung betrachtet werden. Der Versicherer lenkte daraufhin ein.
Es sind allerdings auch Umstände denkbar, unter denen Schlaf als Bewusstseinsstörung verstanden werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein krankhaftes Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert wurde.
In der Vergangenheit urteilten Gerichte (OLG Bamberg AZ. 1 U 120/10, LG Bayreuth AZ. 23 O 938/09), dass Schlafwandeln als Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Ist der Unfall also ursächlich auf das Schlafwandeln zurückzuführen, kann der Versicherer leistungsfrei bleiben.
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