Wer sein Eigentum bewahren will, schützt es. Versicherungen helfen, die finanziellen Folgen eines Elementarschadens zu begrenzen.
Das Sommerhochwasser liegt schon Monate zurück, aber noch immer leiden vor allem in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt viele Menschen unter den schweren Folgen. Ihre Häuser wurden beschädigt oder sind sogar unbewohnbar, Möbel, Kleidung, Computer und Wertgegenstände ein Opfer der Wassermassen. Die kommunale Flutopferhilfe konnte nur die allererste Not lindern.
Wetterbedingte Schäden werden in Zukunft vermehrt auftreten. Experten wie der Klimaforscher Mojib Latif prognostizieren, dass der Klimawandel zu einer Häufung von Wetterextremen führt, mit mehr Trockenheit einerseits und extremen Niederschlägen andererseits. Erschwerend kommt hinzu, dass Flächenversiegelung und der nicht sachgerechte Ausbau von Gewässern die Hochwasserstände noch verschärfen.
Was viele nicht wissen: Die meisten Wohngebäude- und Hausratversicherungen leisten zwar bei Schäden durch Brand, Sturm oder Leitungswasser, nicht aber bei den Folgen von Naturgewalten. Sie bezahlen das Auspumpen Ihres Hauses nach einem Starkregen, den Ersatz Ihres Hab und Gut und auch Aufräumkosten nur dann, wenn Elementarschäden mitversichert sind. Nach einer aktuellen Statistik ist das nur bei jeder dritten Immobilie der Fall, und in der Hausratversicherung sogar nur bei jedem fünften Vertrag. Dabei ist der Zusatzschutz häufig günstiger als gedacht. Der Preis richtet sich nach Gefahrenzonen, die das jeweilige regionale Risiko berücksichtigen. Je nach versicherter Summe ist der wertvolle Schutz schon für wenige Euro pro Monat zu haben.
Eine Elementarschadendeckung bewahrt Ihr Eigentum nicht nur vor den finanziellen Folgen von Überschwemmung, Hochwasser und Starkregen, sondern zahlt auch bei Erdfall, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen. So wappnen Sie Haus und Hof vor allen Wetterkapriolen. Auch Betriebe können sich übrigens vor den Folgen von Elementarschäden schützen.
Unser guter Rat: Hat Ihr Eigentum erst einmal einen Elementarschaden erlitten, wird es schwierig, in Zukunft Versicherungsschutz zu bekommen. Deshalb sollten Sie das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Vorausschauend zu handeln bedeutet, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und Leistungen bei Elementarschäden abzusichern. Wir prüfen Ihre vorhandenen Verträge und beraten Sie unabhängig zum geeigneten Versicherungsschutz.
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Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
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Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de