Im Jahr 2022 kommt mit der Übergangspflege im Krankenhaus ein neues Instrument, das Menschen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf fremde Hilfe angewiesen sind, unterstützen soll. Das Besondere: Diese steht nicht nur Pflegebedürftigen offen. Gibt es nach einer Behandlung im Krankenhaus Probleme damit, die ausreichende Versorgung eines Betroffenen zuhause sicherzustellen, darf er bis zu zehn Tage länger in der Klinik bleiben.
Die alte schwarz-rote Bundesregierung hatte vor der Bundestagswahl noch fix einige Reformen umgesetzt, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Ein Baustein dieser gesetzlichen Neuerungen ist hierbei die sogenannte Übergangspflege, die nun auf stationäre Aufenthalte ausgedehnt wird. Und diese steht keineswegs nur Menschen mit einer Pflegestufe zu: auch andere Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht darauf.
Konkret reagierte der Gesetzgeber mit dieser Neuerung darauf, dass viele Menschen, nachdem sie einen Eingriff im Krankenhaus hatten, zuhause nicht ausreichend umsorgt werden können. Oder, dass es vor Ort kein ausreichendes Angebot an Reha-Maßnahmen gibt, weil der oder die Betroffene beispielsweise im ländlichen Raum mit schwacher Gesundheits-Infrastruktur lebt. Ihnen soll nun entgegengekommen werden: wenn auch um den Preis eines längeren Klinik-Aufenthaltes.
Für maximal zehn Tage können die Betroffenen nun länger im Krankenhaus bleiben, wenn zuhause die Versorgung nicht gewährleistet ist. Das Anrecht besteht dann, wenn keine Kurzzeitpflege, Reha oder andere Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verfügbar sind. Grundlage hierfür ist § 39e SGB V.
Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden, nicht bei der Pflegekasse. Das sollte möglichst zeitig geschehen. Wer sich nicht sicher ist, ob er darauf angewiesen sein wird, sollte folglich rechtzeitig das Gespräch mit der Krankenkasse oder dem Sozialdienst im Krankenhaus suchen.
Mit Blick auf organisatorische Probleme hinsichtlich Pflegebedürftigkeit lohnt es sich auch, auf die Assistance-Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung zu schauen. Auch hier sind viele Extras möglich, die es Betroffenen erleichtern, zuhause wieder Fuß zu fassen, zum Beispiel Menüservice, Wohnungsreinigung oder Besorgungen und Einkäufe. Hier klärt ein Beratungsgespräch auf!
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Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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