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Gesetzliche Unfallversicherung greift beim Hochschulsport

am Invaliditätsvorsorge

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Verfahren vom 4. Dezember 2014 (Az.: B 2 U 10/13 R und B 2 U 13/13 R) entschieden, dass Studierende, die beim Hochschulsport zu Schaden kommen, grundsätzlich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie an Wettkämpfen teilnehmen. Das setzt voraus, dass die Teilnahme an der Sportveranstaltung nur Studenten angeboten wird.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Verfahren vom 4. Dezember 2014 (Az.: B 2 U 10/13 R und B 2 U 13/13 R) entschieden, dass Studierende, die beim Hochschulsport zu Schaden kommen, grundsätzlich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie an Wettkämpfen teilnehmen. Das setzt voraus, dass die Teilnahme an der Sportveranstaltung nur Studenten angeboten wird.

Im einen Fall (Aktenzeichen B 2 U 10/13 R) hatte ein Student an einer Basketball-Hochschulmeisterschaft teilgenommen, die vom Dachverband des Hochschulsports organisiert wurde. Diese fand nicht an der Universität des Studenten statt. Er verletzte sich bei einem der Wettkämpfe am Knie. Als er deswegen Ansprüche gegenüber der auch für Studenten zuständigen Berufsgenossenschaft geltend machte, lehnte diese die Leistungsübernahme ab, da ebenso wie beim Betriebssport die Teilnahme von Studenten an Wettkämpfen sowie an Sportfreizeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünde.

Im Übrigen bestehe allein schon deswegen kein Versicherungsschutz, weil die Hochschulmeisterschaft nicht in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität des verletzten Studenten durchgeführt worden sei.

Die Vorinstanzen und das BSG gaben der Forderung des Studenten statt, dass die Berufsgenossenschaft den Unfall als „Arbeitsunfall“ anerkennen müsse. Nach richterlicher Ansicht gehört die Teilnahme eines Studierenden an einer Hochschulmeisterschaft zur Aus- und Fortbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 8 c SGB VII. Daher stehen die Teilnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unstreitig ist, dass die Meisterschaft weder von der Universität des Klägers unmittelbar organisiert wurde und auch nicht auf deren Gelände stattfand. Der Universität des Klägers war durch ihre Mitgliedschaft in dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, die Veranstaltung des Basketballspiels jedoch auch organisatorisch zuzurechnen. Ferner hatte die klägerische Universität dessen Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung während des Turniers organisiert. Das sprach auch für eine Zurechnung.

Der Wettkampfcharakter der Hochschul-Meisterschaften sprach nicht gegen den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, da Wettkämpfe ein wesentliches Element aller Sportarten seien, die daher nicht vom Versicherungsschutz für Studierende ausgenommen werden könnten.

Im zweiten Fall (Aktenzeichen B 2 U 13/13 R) sah die Sache anders aus. Hier hatte eine Studentin an einer von ihrer Hochschule über Silvester angebotenen Skifreizeit in der Schweiz teilgenommen. Sie besuchte mit anderen Studierenden einen Skikurs unter der Leitung eines Skilehrers der Universität und wurde dort Opfer eines Unfalls.

Allerdings weigerte sich der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger, den Unfall als „Arbeitsunfall“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs anzuerkennen, da die Sportausübung nicht innerhalb des organisierten Übungsbetriebs während fester Zeiten am Ort der Hochschule der Studentin stattgefunden habe. Ferner hätten auch Nichtstudierende an dem Skikurs teilnehmen können.

Die BSG-Richter gaben dem nur bedingt Recht und wiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Nach richterlicher Auffassung kommt es bei der Frage des Versicherungsschutzes nicht darauf an, ob eine von einer Universität angebotene Sportveranstaltung auf dem Gelände der Uni oder wie im Fall der verletzten Studentin im Ausland stattfindet, da Zweck der Versicherung für Studenten sei, gemeinsamen Sport der Studierenden an der Hochschule als Teil der Aus- und Fortbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Der Versicherungsschutz setzt aber voraus, dass die Teilnahme an einer von der Universität organisierten Sportveranstaltung im Wesentlichen nur den Studierenden offen steht. Nicht versicherte Tätigkeit ist daher eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die die Hochschule nicht nur Universitätsangehörigen anbietet, sondern an der unbeschränkt auch sonstige Personen teilnehmen können.

Nun hat die Vorinstanz weitere Feststellungen zum Teilnehmerkreis des Skikurses zu treffen und zu prüfen, ob der Kurs, wie von der Berufsgenossenschaft behauptet, faktisch auch Nichtstudierenden offen stand und damit der nicht versicherten Freizeit der Verletzten zugerechnet werden kann.