Gesetzliche Rentenversicherung: Fristablauf für freiwillige Beiträge beachten!
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Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, muss die Frist bis zur Einzahlung der Beiträge für das vorangegangene Jahr beachten.
Die freiwillige Rentenversicherung ist eine Möglichkeit, in der gesetzlichen Rentenversicherung finanziell für das Alter vorzusorgen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Das Mindestalter für freiwillige Beitragszahlungen beträgt 16 Jahre, es darf keine Altersrente bezogen werden und es darf keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Dies gilt zum Beispiel für Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene, wie etwa Hausfrauen. Auch Deutsche, die im Ausland wohnen, können freiwillige Beiträge zahlen. Wer bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich nicht zusätzlich freiwillig versichern.
Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. Derzeit können freiwillige Beiträge zwischen 96,72 Euro und 1.357,80 Euro pro Monat (Stand 2022) gezahlt werden. Auch die Anzahl der Monate, in denen freiwillige Beiträge gezahlt werden, ist frei wählbar.
Mit freiwillig gezahlten Beiträgen lässt sich der Rentenanspruch steigern. Je höher die gezahlten Beiträge sind, desto höher ist auch die Rentensteigerung. Bei Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags von 96,72 Euro für die Dauer eines Jahres, ergibt sich zurzeit eine monatliche Rentensteigerung von rund 4 Euro; beim Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro sind es rund 70 Euro (Stand 2022). Die Zahlung der Altersrente erfolgt ein Leben lang, egal wie alt man wird. Im Todesfall können Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen erfolgen.
Bis zum 31. März können freiwillige Beiträge auch rückwirkend für das vorangegangene Jahr gezahlt werden. Vor 1955 geborene Versicherte, die trotz Kindererziehung keine fünf Beitragsjahre haben, können darüber hinaus jederzeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze die noch fehlenden Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nachzahlen.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragsentrichtung von rund 210.000 Personen genutzt.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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