Baukindergeld wird bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erst nach dem Einzug in die selbstgenutzte Wohnimmobilie beantragt. Doch am 31. März endet die Frist für Kaufvertrag oder Baugenehmigung.
Mit dem Baukindergeld soll Familien mit Kindern zur Bildung von Wohneigentum verholfen werden. Fördervoraussetzung ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren, das im Haushalt lebt und ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind wird die Einkommensgrenze um 15.000 Euro nach oben verschoben. Das heißt: Eine Familie mit beispielsweise zwei Kindern unter 18 Jahren im Haushalt dürfte über bis zu 105.000 Euro Haushaltseinkommen verfügen, um förderberechtigt zu sein. Für jedes Kind wird ein Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt über 10 Jahre.
Der Antrag auf Baukindergeld wird im Gegensatz zu anderen KfW-Förderprogrammen erst nach Einzug in die Wohnimmobilie gestellt. Voraussetzung ist, dass der notariell unterschriebene Kaufvertrag oder die Baugenehmigung bis zum 31.03.2021 unterschrieben worden ist.
Die einmal im Jahr stattfindende Auszahlung des Baukindergeldes kann zum Beispiel als Sondertilgung für den Hausbaukredit oder für anstehende Kaufnebenkosten (Notar, Grundbucheintrag, Grunderwerbssteuer usw.) eingesetzt werden.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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