Der passende Hinterbliebenen-Schutz ist keine leichte Angelegenheit und sollte stets mit einem qualifizierten Vermittler oder Berater abgesprochen sein, um Fehler zu vermeiden. Einige der häufigsten Fehler, die bei der Risikolebensversicherung gemacht werden, sind hier zusammengestellt.
Aufschieben: „Demnächst“ die eigene Absicherung anzugehen, kann schon zu spät sein. Insbesondere, wenn minderjährige Kinder zu versorgen sind, Unterhaltspflichten bestehen oder Kredite bedient werden müssen.
Nicht Anpassen: Lebenslagen ändern sich und auch die Anbieter entwickeln ihre Produkte weiter. Deshalb sollte der Versicherungsschutz regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Koppelverträge: Aneinander gekoppelte Verträge haben entscheidende Nachteile. So droht der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn bei finanziellen Engpässen die Zahlungen ausgesetzt werden oder gar gekündigt wird. Sind die Verträge getrennt, können die Raten für den Sparvertrag ausgesetzt werden. Der wesentlich günstigere Risikoschutz kann wahrscheinlich weitergezahlt werden.
Online-Abschluss allein im Netz: Auf individuelle Beratung sollte auch bei einer Risikolebensversicherung nicht verzichtet werden, sofern nicht bereits ein umfangreiches Vorwissen besteht.
Der Preis entscheidet: Wer auf das billigste Angebot zurückgreift, verzichtet mitunter auf wichtige Leistungen oder ärgert sich später über steigende Beiträge. Um einzuschätzen, welche Gesellschaften konstante Beiträge bieten und auf Kaufbeitragserhöhungen während der Laufzeit verzichten, ist Marktkenntnis und Erfahrung nötig.
Nur den Hauptverdiener versichern: Paare sollten stets bedenken, dass natürlich auch der andere Partner versterben kann. Geprüft werden sollte, ob verbundene Risiko-Lebensversicherungen oder auch eine gegenseitige „Über-Kreuz“-Absicherung besser ist. Auch Varianten mit fallender Versicherungssumme sind denkbar.
Die Hinterbliebenen-Absicherung „auf sich selbst“ abschließen: Keine gute Idee. Aus steuerlichen Gründen sollte der Empfänger der Versicherungsleistung stets auch Versicherungsnehmer und Beitragszahler sein.
Halbwahrheit bei den Gesundheitsfragen: Das kann wie ein Bumerang zurückkommen; unter Umständen ist der Versicherer berechtigt, die Leistungen ganz zu verweigern, wenn falsche oder unwahre Angaben bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen gemacht werden.
Eine umfassende Beratung zum Hinterbliebenen-Schutz sollte aber auch Informationen zu Vorsorgedokumenten wie Sorgerechts- und Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht umfassen. Versicherungsvermittler müssen dabei auf die Abgrenzung zur Rechtsberatung achten.
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Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Thomas Hirt und Partner unabhängige Versicherungsmakler- und Finanzberatung GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181/3075481
Fax: 06181/3075473
E-Mail: info@hirt-gmbh.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 4888
Umsatzsteuernummer: DE 166516001
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de