Der Herbst kann schön sein, vor allem, wenn sich so zwischenzeitlich auch noch einmal milde Temperaturen ankündigen wie in den letzten Tagen. Bunte Blätter erfreuen das Auge und verleihen der Natur eine seltene Farbenpracht. Doch genau diese Blätter bedeuten für Haus- und Wohnungsbesitzer ein Haftungsrisiko, das enorm teuer werden kann.
Wenn sie nicht vom Bürgersteig entfernt werden. Und auch Mieter müssen mitunter zum Besen greifen. Wenn der Herbst kommt, dann bringt er auch buntes Laub mit sich. Viele Social-Media-Nutzer posten aktuell bei Facebook, Instagram und Co. herrliche Fotos von herbstlichen Landschaften.
Einen weniger romantischen Blick hat allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch auf das herbstliche Laub. Dieses sieht nämlich eine Pflicht zur Verkehrssicherung vor: auch auf den Gehwegen. Eigentlich in der Verantwortung der Kommunen, wälzen diese die Aufgabe gern auf die Hauseigentümer ab, da die Stadtkassen bekanntlich oft leer sind. Und die Hauseigentümer bzw. Vermieter dieses Risiko wiederum auf die Mieter. Fest steht: Laub muss vom Gehweg entfernt werden, wenn es für Fußgänger und Radfahrer eine Gefahr werden kann. Ob der Mieter selbst den Besen in die Hand nehmen muss, steht in der Regel im Mietvertrag.
Hier gilt es zu bedenken, dass Laub eine ähnliche Rutschbahn ergeben kann wie ein vereister Weg - und das vor allem, wenn es nass wird. Dann bildet das Laub unter dem Druck der Schuhe eine glitschige Schicht und kann zum echten Unfallrisiko werden, weil die Füße dann keinen Halt mehr finden. Dabei kommt es immer wieder auch zu schweren Verletzungen. Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, sieht sich schnell mit Schadensersatz-Forderungen konfrontiert.
Hier stellt sich die Frage, welche Versicherung einspringt, wenn man seine Räumpflicht verletzt hat. Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Aber nicht so, wenn man ein Mehrfamilienhaus besitzt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher extra Schutz ist auch notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden.
Allerdings gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt werden. So mündet auch nicht jeder Sturz in eine erfolgreiche Schadensersatz-Forderung: Schließlich sind auch die Fußgänger angehalten, der Witterung entsprechend Vorsicht walten zu lassen. Und es gibt keine gesetzliche Regel, wie oft und wie regelmäßig bei Laub gekehrt werden muss. Das ist auch eine Ermessensfrage.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Thomas Hirt und Partner unabhängige Versicherungsmakler- und Finanzberatung GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181/3075481
Fax: 06181/3075473
E-Mail: info@hirt-gmbh.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 4888
Umsatzsteuernummer: DE 166516001
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de