Ein Corona-Zuschlag sowie ein Kinderbonus in Höhe von jeweils 150 Euro soll im Mai 2021 einmalig ausgezahlt werden. Wer anspruchsberechtigt ist und wann die Auszahlung erfolgt.
Im Mai 2021 wird einmalig ein Corona-Zuschlag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Voraussetzung dafür: Im Mai 2021 besteht ein Anspruch auf Grundsicherung oder Sozialgeld. Das Geld sollen Alleinstehende, Alleinerziehende oder Partner, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten.
Volljährige, die bei ihren Eltern leben und bei denen das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt wird, sollen den Corona-Zuschlag ebenfalls erhalten.
Wie die zuständige Bundesagentur für Arbeit mitteilt, erfolgt die automatische Auszahlung ab Kalenderwoche 19. Eine gesonderte Antragstellung ist laut Bundesagentur dafür nicht notwendig.
Kinderbonus: Kein Antrag notwendig
Dass kein zusätzlicher Antrag gestellt werden muss, gilt auch für den Kinderbonus in Höhe von 150 Euro. Dieser wird an Familien gezahlt, die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld haben. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet und soll „einige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung“ erfolgen, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilte. „Für Kinder mit einem Anspruch auf Kindergeld in einem anderen Monat wird der Kinderbonus immer im jeweiligen Monat ausgezahlt“, so die BA weiter.
Davon abzugrenzen ist der Kinderzuschlag. Dieser wurde zu Jahresbeginn 2021 erhöht (maximal 205 Euro je Kind) und soll Familien mit geringem Einkommen entlasten. Der Kinderzuschlag wird für jede Familie individuell berechnet. Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse im Internet geprüft werden.
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