Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler: 11 Hinweise, die vor Abschluss bedacht werden sollten
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Schulanfang – hieß es in den letzten Wochen in vielen Bundesländern. Eltern und Großeltern überlegen, welches Geschenk zum Schulanfang passen könnte. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht zieht, sollte vor Abschluss folgende 11 Hinweise beachten:
Wenig hilfreich sind Erwerbsunfähigkeitsversicherungen für Schüler, Absicherungen gegen Schulunfähigkeit und ähnliche "BU-Ersatzversicherungen" für Schüler. Sinnvoll, vor allem für den späteren Berufsweg, ist daher allein eine "echte" Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler.
Mindestens eine garantierte, monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000 Euro bis zum Endalter 67. absichern. Bei einigen Gesellschaften ist dies für Schüler sogar bis 2.000 Euro möglich.
Achten Sie auf vernünftige Erhöhungs- und Nachversicherungsmöglichkeiten.
Vereinbaren Sie mindestens 2 Prozent garantierte Rentendynamik.
Achten Sie auf gute Regelungen in Sachen Verweisung.
Vereinbaren Sie eine Beitragsdynamik, damit die Versicherungssumme fortwährend ansteigt. Dies gilt gerade dann, wenn die Schüler-BU mit einer anfangs eher geringen Berufsunfähigkeitsrente (z. B. 1.000 Euro monatlich) abgeschlossen wird. Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren versicherte Rente unterhalb der Grundsicherung liegen, sind eher nicht empfehlenswert.
Schließen Sie die Schüler-BU als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ab und meiden Sie möglichst Koppelverträge. Verbraucherschützer raten auch hier zu einer Trennung von Versicherung und Geldanlage.
Achten Sie darauf, dass der Vertrag keine "Schülerklausel" enthält, der aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder eine Schulunfähigkeitsversicherung macht.
Teilen Sie nach Abschluss der Schulausbildung dem Versicherer unbedingt zeitnah mit, welcher Beruf erlernt wird bzw. dass ein Studium begonnen wird. Gleiches gilt, wenn ein soziales Jahr angetreten wird. Ganz egal, was es also letztlich ist – teilen Sie dem Versicherer die neue Situation und die neue Tätigkeit mit, da ansonsten der Versicherungsschutz "im Stillen" mit dem 25. Lebensjahr auslaufen könnte. In diesem Falle wäre der Abschluss der Schüler-BU "umsonst" gewesen, da das ursprüngliche Ziel verfehlt wurde.
Lassen Sie sich zur Schüler-BU unbedingt persönlich beraten. Das Internet haftet nicht für Beratungsfehler.
Auch die Schüler-BU ist eine sinnvolle "Enkel-Versicherung". Der zu zahlende Beitrag könnte also ein Geschenk der Großeltern sein.
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Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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